Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung vom 01.02.13) der Blonde No.8 GmbH, Johann-Georg-Halske Strasse 2, 41352 Korschenbroich
Allgemeines
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen unseren Kunden und uns gelten – soweit nicht beiderseits unterzeichnet eine andere Regelung getroffen ist – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – etwa entgegenstehende Bestimmungen des Kunden haben keine Wirkung.
§ 1 Versand
Die Ware wird versandt ab Lager in Mönchengladbach. Die Versendungsform bestimmt der Verkäufer. Die Versandkosten und die Beförderungsgefahr trägt der Käufer – eine Versicherung durch den Verkäufer erfolgt nicht. Der Käufer ist zur Annahme auch von Teil-Lieferungen verpflichtet, ohne dass solche seiner ausdrücklichen Genehmigung bedürfen.
§ 2 Liefertermine
Andere als die vom Verkäufer vorgegebenen Lieferzeiten sind Vertragsbestandteil nur dann, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Jedwede Ansprüche aus Nichteinhaltung der Lieferfrist können nur hergeleitet werden, wenn der Käufer per Eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und auch diese nicht eingehalten ist. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug und Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 3 Prüfung
Die Ware ist nach dem Eintreffen beim Kunden von diesem zu untersuchen auf Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichungen. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten aus Mängeln muss der Käufer offene innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang, versteckte innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdecken dem Verkäufer schriftlich darlegen. Der Verkäufer hat die Wahl der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder des Erteilens einer Gutschrift über den Preis, welcher dem Käufer berechnet wurde. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Zahlungen
Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar ab Rechnungs-Datum innerhalb 10 Tagen mit 4 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Für Verzugszinsen gilt der gesetzliche Prozentsatz.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gesamte gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, welche ihm aus der Geschäftsbeziehung zustehen – soweit eine unangemessene Übersicherung besteht und der Käufer sich auf diese beruft, wird der Verkäufer von ihm bestimmte Ware freigeben. Der Käufer ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu versichern. Solange er nicht in Verzug ist, darf der Käufer die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsverkehrs veräußern. Eine Weiterveräußerung an andere Gewerbetreibende ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verkäufers gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherheitsleistung darf nicht erfolgen – bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich umfassend unterrichten. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Käufers darf der Verkäufer oder sein von ihm Beauftragter nach Geltendmachen des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Käufers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen; Geltendmachen des Eigentumsvorbehalts und die Mitnahme von Ware gelten nicht als Vertragsrücktritt.
§ 6 Stornierung
Eine Stornierung Ihres Auftrags oder von Teilen Ihres Auftrages ist grundsätzlich nur bis zu zwei Wochen nach dessen Erteilung möglich. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Eine fernmündliche oder mündliche Stornierung ist nicht möglich – eine Stornierung ist nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Bei Stornierung nach Fristablauf wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes erhoben.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen ist Neuss – für die Zahlungen Neuss. Unter Ausschluss internationalen Rechts gilt ausschließlich das der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand ist Neuss vereinbart – und zwar für alle Streitigkeiten in I. Instanz, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, die alleinige Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuss; lediglich für das gerichtliche Mahnverfahren bleibt es bei der gesetzlich geregelten Zuständigkeit.
§ 8 Schlussbestimmung
Bei Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrages bleibt dieser in seiner Gesamtheit verbindlich – die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der ursprünglichen möglichst nahe kommt.